Das Finanzgericht in Düsseldorf hat entschieden. Ein als Zimmervermietung betriebenes Bordell darf nicht den für Hotels geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz geltend machen. Weil – so die Richter – in den Zimmern nicht geruht wird, sind volle 19% fällig. Dieses wenig verbraucherfreundliche Urteil wirft auch für die Übernachtungsbranche ungeahnte Folgen auf. Schließlich wirbt das Horizontale Gewerbe häufig mit Haus- und Hotelbesuchen.
Grundsätzlich stellt sich bei allen Übernachtungsbetrieben die Frage danach, ob diese wirksam den Zugang von Prostitutierten zu den vermieteten Zimmern unterbinden. Wenn dies aus technischen Gründen nicht vollständig möglich ist, stellt sich die Frage, ob die Zimmer überwiegend für die Ruhe oder den Verkehr benutzt werden. Im zweiten Fall wäre dann der volle Mehrwertsteuersatz fällig werden. Hilfreich wäre also, wenn der Gast beim Einchecken den Zweck der Zimmeranmietung zweifelsfrei deklariert. Problematisch ist es allerdings, wenn der Ehegatte das Zimmer zum kommerzfreien Beischlaf mit der Geliebten nutzt. Hier wäre zu prüfen, ob die das vorherige Abendessen und den Anteil an der Champagner-Flasche selbst bezahlt hat (was auch für die Anreise gilt). Bei Vorlage entsprechender Zahlungsbelege wäre dann vom ermäßigten Umsatzsteuersatz auszugehen.
Im Falle des kommerziellen Beischlafs ist aber auch die Dauer der körperlichen Aktivitäten zu beachten. Wird das Zimmer ausschließlich oder überwiegend für den Beischlaf genutzt. Hierbei ist die Dauer der körperlichen Aktivität in Beziehung zur Länge der tatsächlichen Anmietung des Zimmers zu setzen. Überschreitet die Dauer der sexuellen Handlung die Hälfte der zeitlichen Zimmernutzung, so ist der volle Mehrwertsteuersatz anzurechnen.
Nicht außer Acht gelassen werden kann dabei die sanitäre Ausstattung des Zimmers. Viel spricht für die Anwendung des halben Satzes, wenn nur eine Dusche und ein Waschtisch vorhanden ist. Anders ist die Sache zu bewerten, wenn eine Badewanne oder gar ein Whirlpool vorhanden ist. Von einer gewerbsmäßigen Nutzung und damit dem Regelsatz ist auszugehen, wenn im Zimmer eine Einrichtung zur Spülung und Reinigung des Intimbereiches (Bidet oder ähnlich) verbaut wurde.
Bei der Anmietung von Suiten muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine gewerbsmäßige Unruhe handelt, wenn die Anzahl der Zimmernutzer die Anzahl der Betten übersteigt. Das jeweilige Geschlecht der Mieter ist dabei nicht von Belang. In jedem Fall ist dann der volle Mehrwertsteuersatz zu berechnen.
Letztlich kann das jeweilige Hotel dem Mehrwertsteuersatz nur entgehen, wenn es eine Rund-Um-Video-Überwachung der Zimmer durch das örtliche Finanzamt sicherstellt. Ob der überwachende Beamte dann vergnügungssteuerpflichtig wird, steht auf einem anderen Blatt. Hier ist der Anteil des “ruhenden Verkehrs” maßgeblich.
4 comments
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3. July 2012 at 11:04
Paul
Hahahaha! Köstlich! Selten so gelacht.
Bei “ruhendem Verkehr” wird doch aber nur der verminderte Steuersatz fällig?
Bei Ehepaaren bin ich sogar für Steuerfreiheit.
Oder gibt es einen “Erschwerniszuschlag”? Aber erst für Ehepaare die mehr als 25 Jahre verheiratet sind.
Im nächsten Leben werde ich Richter. Ich weiss nur noch nicht ob am Finanzgericht Düsseldorf oder am Landgericht Köln.
3. July 2012 at 14:15
Jaquento
Vielleicht kann man den gemieteten Raum als Arbeitsfläche geltend machen.
4. July 2012 at 17:47
Alreech
NaJa, falls es bei den nächsten Bundestagswahlen zu Rot-Grün oder Rot-Rot-Grün kommt können die ja dieses Steuergeschenk für die Hotelbranche wieder abschaffen.
Die Gewerkschaft Nahrung, Gaststätten und Genuss die jahrelang eine Absenkung der Mehrwertsteuer gefordert hat wird sich da kaum quer stellen können, ohne sich den Verdacht auszusetzen von den Hoteliers gekauft worden zu sein.
2. September 2012 at 12:02
divamap
Bordell oder Hotel entscheidet über die Höhe der “Möwenpick-Steuer”
Dachte das wäre ein Witz, sowas gibt es nur in Deutschland.
liebe Grüße
http://www.DivaMap.com