Stolz meldet die Presse, dass die Öko-Strom-Umlage, die unsereins für die wirkungslosen Solaranlagen auf den Dächern der Studienräte bezahlen muss, nur moderat steige. Die durchschnittliche Belastung pro Haushalt betrage “nur” 120 € oder 4 Cent je Kilowattstunde. Wer nachrechnet, kommt auf andere Zahlen. Und verfassungswidrig ist die Umlage übrigens auch noch. Wann bittte klagt endlich einer?

1. Ein drei bis vier Personenhaushalt verbraucht in etwa 4.000 Kilowatt-Stunden pro Jahr. Das macht 160 €. Oder anders gesagt, die Umlage verteuert die Stromrechnung um 20%. Um die 13,33 € pro Monat zu erwirtschaften, muss der Durchschnittshaushalt allerdings den doppelten Betrag erarbeiten. 40% kostet ihn die Sozialversicherung und die restlichen 10% entstehen leicht durch die Belastung der Einkommenssteuer.

2. Trotzdem stimmt an der Rechnung irgendwas nicht so ganz. Schließlich subventionieren wir den Zirkus mit 14 Mrd. €. Das macht bei 80 Millionen Einwohnern 175 €. Pro Kopf und nicht pro Haushalt. Der vierköpfige Haushalt trägt demnach mit 525 € zum Ökostrom bei. Das sind über 65% der Stromrechnung (Quelle Verivox). Die Differenz kommt scheinbar dadurch zustande, dass auch juristische Personen von der Steuer – denn darum handelt es sich ja – betroffen sind. Natürlich verteuert diese Steuer aber die Produkte der Unternehmen auch für die Konsumenten. Oder aber ihre Chancen auf den Exportmärkten sinken. In jedem Fall sind sie aber für das Unternehmen von der Steuer als Aufwand absetzbar, werden also in jedem Fall vollständig vom Bürger bezahlt. Das gilt auch für die Mehraufwendungen etwa der öffentlichen Verwaltung, die sich über Steuern, Abgaben und Gebühren finanziert. Am Ende kommt der Bürger für den ganzen Zirkus auf.

3. Die Umlage entspricht der Konstruktion des Kohlepfennigs: Damals wurde wie bei der Umlage ein Aufschlag auf die Stromrechnung von zuletzt 8,5% erhoben, mit der Steinkohlebergbau subventioniert wurde. In der Begründung des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 1994 heisst es, dass die Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und Klarheit durch eine solche Abgabe, die nicht im Bundeshaushalt aufgeführt wird, verletzt sind:

Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden. Deshalb regelt sie, um eine Finanzordnung sicherzustellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]), die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz im wesentlichen – neben den Zöllen und Finanzmonopolen – nur für das Finanzierungsmittel der Steuer. Sie versagt es dem Gesetzgeber, selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden. Das Steueraufkommen ist gemäß Art. 110 Abs. 1 GG ausnahmslos als Einnahme in den Haushaltsplan einzustellen. Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans hat seinen Sinn nicht nur in dessen finanzwirtschaftlicher Funktion und BVerfGE 91, 186 (201)BVerfGE 91, 186 (202)in dem Umstand, daß das Haushaltsbewilligungsrecht eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle ist; er aktualisiert auch den fundamentalen Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten. Dieser Grundsatz zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Nur dadurch ist gewährleistet, daß das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält, soweit sie der Verantwortung des Parlaments unterliegen. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden. Demgemäß ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (BVerfGE 82, 159 [178 f.] m.N.).

Fazit: Der Staat versucht – wie beim Kohlepfennig die tatsächlichen Kosten für die regenerativen Energien zu verschleiern, um die Bürger darüber hinweg zu täuschen. Er dient dabei singulär den Interessen einer Industrie, die ohne die 14 Mrd. € Subventionen pro Jahr nicht lebensfähig wäre. Er verzerrt dabei den Wettbewerb, weil er damit Forschung und Entwicklung jeder anderen Technologie verhindert und Energie künstlich verteuert.

Die ganzen regenerativen Energien sind völlig ineffizient, weil ihr Wirkungsgrad einen Bruchteil der fossilen ausmacht. Hinzu kommt die geringe Energiedichte aller elektrischen Speicher und die Reibungsverluste und der Transport über weite Strecken, die neue Stromleitungen erfordern. Die Technologie ist altbacken und ihre Subventionierung macht es für den Unternehmer, der sie vermarktet, nicht interessant, sie durch Innovationen etwa im Wirkungsgrad zu verbessern. Der entstandene Druck auf die Hersteller ist allerdings dem internationalen Wettbewerb geschuldet. Weil die Chinesen die entsprechenden Module noch billiger herstellen und weil mittlerweile alle Studienräte eine solche Anlage auf ihrem Dach haben, sinkt Gesamtumsatz und Marktanteil. Deshalb wird sich der ganze Irrsinn der “Energiewende” auch gar nicht realisieren lassen. Es gibt nicht genug Platz für Windräder und auch nicht genug Dächer für noch mehr Solarmodule. Deshalb baut RWE in Holland ein Atomkraftwerk und wir werden in Kürze neue Gaskraftwerke sehen und uns in die Abhängigkeit der Russen begeben, weil wir die Vorkommen in NRW nicht fördern dürfen.

Willkommen in Absurdistan.